AGB – die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Nammu Tourismus GmbH
AGB Stand 19. März 2020
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)Â
1. Vertragsabschluss
Mit der Online Buchung einer Dienstleistung über die Website www.b3-onwater bzw. weiteren Webseiten der Nammu Tourismus GmbH hat der Kunde/die Kundin einen Fernabsatzvertrag gemäß FAAG (Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz) mit der Firma Nammu Tourismus GmbH, 2100 Korneuburg, Bisamberger Straße 28, abgeschlossen.
Der/die Teilnehmer/in erhält nach Bestellung eine schriftliche Buchungsbestätigung per Mail gemäß E-commerce Gesetz und FAAG. Alle von Nammu Tourismus GmbH angebotenen Leistungen und Verträge basieren auf diesen vorliegenden AGB.
2. Leistungen
Aus den Angaben in der Buchungsbestätigung sowie aus dem für diesen Leistungszeitraum gültigen Katalog ergibt sich der Umfang der vertraglichen Leistungen.
3. Bezahlung – Stornierung
3.1. Segelkurse am Meer – Mit der Buchung eines Törns/Segelkurses wird eine Anzahlung in Höhe von 30% des Kursbeitrages binnen 14 Tagen fällig. Der Restbetrag von 70% wird spätestens 4 Wochen vor Beginn fällig, es sei denn, der Kunde/die Kundin hat per Kreditkarte oder Sofortüberweisung bezahlt. Kostenfreie Umbuchungen sind bis max 30 Tage vor Beginn möglich, ab dem 30. Tag beträgt die Stornogebühr 100% des Kursbeitrages.
3.2. Kurse am Land – Bei Theoriekursen beträgt die späteste Frist einer kostenlosen Umbuchung 14 Tage vor dem ersten Seminartag. Ab dem 14. Tag vor Seminarbeginn werden 100% Stornogebühr fällig.
4. Kurspakete/ Frühbuchungen
TeilnehmerInnen, die eine Kurskombination buchen, erhalten die auf der Rechnung ausgewiesenen Vergünstigungen. Die Vergünstigungen gelten nur bei einer kombinierten Buchung.
5. Rücktritt des Veranstalters
Bei Nichterreichen der Mindestmitgliederzahl von vier TeilnehmernInnen behält sich Nammu Tourismus GmbH vor, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall wird der/dieTeilnehmer/in mind. 2 Wochen vorher informiert und es werden die gezahlten Beträge ohne Abzug zurückerstattet. Darüber hinausgehende Ersatzansprüche bestehen nicht.
6. Rechtswahl/ Gerichtsstand
6.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem/der Teilnehmer/in und Nammu Tourismus GmbH findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung. Sofern bei Klagen eines/einer Teilnehmers/in gegen Nammu Tourismus GmbH im Ausland für die Haftung dem Grunde nach kein österreichisches Recht Anwendung findet, findet hinsichtlich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich der Art, dem Umfang und der Höhe von Ansprüchen des/der Teilnehmers/in, ausschließlich österreichisches Recht Anwendung. Gerichtsstand ist Wien.
7. Schutz personenbezogener Daten
Alle personenbezogenen Daten, welche Nammu Tourismus GmbH zur Abwicklung des gesamten Lehrgangs zur Verfügung gestellt werden, sind gemäß Bundesdatenschutzgesetz gegen missbräuchliche Verwendung geschützt.
Zusätzliche Geschäftsbedingungen für die Praxistörns/Urlaubstörns/Hochseesegeln:
1. Bezahlung
1.1. Mit Erhalt der Buchungsbestätigung wird eine Anzahlung von 30% des Teilnahmebetrages binnen 14 Tagen fällig. Der Restbetrag von 70% wird 4 Wochen vor Kursbeginn fällig. Bei Buchungen innerhalb von vier Wochen vor Kurs- bzw. Törnbeginn ist die volle Kursgebühr sofort fällig.
1.2. Geht der Anzahlungsbeitrag nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Datum der Buchungsbestätigung ein, so ist Nammu Tourismus GmbH berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und die Buchung zu stornieren. Bei Zahlungen, die nicht bis vier Wochen vor Törnbeginn eingehen, ist Nammu Tourismus GmbH berechtigt, den Kursplatz anderweitig zu vergeben. Die Verpflichtung zur Begleichung des Kursbeitrages bleibt bestehen.
1.3 Das gleiche wie in 1.2 gilt, wenn der Restbetrag nicht innerhalb von vier Wochen vor Törnbeginn eingeht.
2. Leistungen
2.1. Grundsätzlich sind in den Gebühren das Training/Segeln auf dem Wasser durch einen Instructor/Skipper bzw. die Yachtführung sowie die Yachtcharter enthalten. Nicht enthalten sind 1. An- und Abreise, 2. Liegeplatzgebühren und Diesel, 3. Verpflegung und 4. persönlicher Verbrauch. Die Kosten 3. und 4. werden über eine Bordkasse abgerechnet, in die jede/r Teilnehmer/in zu gleichen Teilen einzahlt. Der Skipper wird freigehalten, dh “normale” Verpflegung an Land und am Schiff ist seitens der KursteilnehmerInnen sicherzustellen.
2.2. Es werden moderne Segelyachten eingesetzt. Die Unterbringung erfolgt in Doppelkabinen, ein Anspruch auf eine einzelne Kabine besteht nicht, es sei denn es wird eine Einzelkabine schriftlich zugesagt oder diese wurde gesondert gebucht. Kojen im Salon werden zahlenmäßig nicht belegt, außer durch den Skipper.
2.3. Die Segelyachten sind gechartert; es besteht kein Anspruch auf ein bestimmtes Schiff.
3. Rücktritt vom Törn durch Nammu Tourismus GmbH
3.1 Bei Nichterreichen der MindestteilnehmerInnenzahl von vier TeilnehmerInnen behält sich Nammu Tourismus GmbH vor, durch Erklärung gegenüber den TeilnehmerInnen vom Vertrag zurückzutreten oder den Törn gemeinsam mit einem anderen Reiseveranstalter durchzuführen. Eine Kursabsage erfolgt bis spätestens 14 Tage vor Kursbeginn. In diesem Fall werden die bereits gezahlten Gebühren ohne Abzug zurückerstattet. Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen nicht.
3.2. Sicherheit an Bord ist die oberste Priorität, es gilt daher immer die Entscheidung des Skippers vor Ort. Den Sicherheitsanordnungen ist in jedem Fall Folge zu leisten. Dies umfasst auch Regelungen wie zum Beispiel zum Alkoholkonsum oder Rauchen an Bord. Sollte sich eine TeilnehmerIn nach wiederholter Aufforderung nicht an die Anweisungen des Skippers halten, so kann er von Bord verwiesen werden. Das Gleiche gilt, wenn eine TeilnehmerIn den Törn nachhaltig stört und eine Fortsetzung des Törns mit der TeilnehmerIn unzumutbar erscheint. In diesem Fall behält Nammu Tourismus GmbH den Anspruch auf den gesamten Preis des Praxistörns. Darüber hinausgehende Ansprüche des/der Teilnehmers/in bestehen nicht, insbesondere kann der/die betroffene Teilnehmer/in gegenüber Nammu Tourismus GmbH keine Erstattung aus der Bordkasse verlangen.
3.3 Bei Krankheit oder unvorhersehbarer Verhinderung des Ausbilders/des Skippers ist Nammu Tourismus GmbH berechtigt, einen qualifizierten Ersatz zu stellen. Kann kein Ersatz rechtzeitig gestellt werden, wird Nammu Tourismus GmbH einen neuen Termin mit den TeilnehmerInnen vereinbaren. Kann Nammu Tourismus GmbH in Abstimmung mit den TeilnehmerInnen keinen Ersatztermin anbieten, erhalten die KursteilnehmeInnen den Kursbetrag zurückerstattet. Darüber hinausbestehende Ansprüche bestehen nicht.
4. Rücktritt durch eine KursteilnehmerIn
4.1. Jede/r Kursteilnehmer/in kann von seiner/ihrer Anmeldung von einem Praxistörn zurücktreten. Maßgeblich für den Zeitpunkt des Rücktritts ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Nammu Tourismus GmbH. Einem Rücktritt steht es gleich, wenn der/die Kursteilnehmer/in den Törn nicht antritt oder nicht rechtzeitig erscheint. Bei einem Rücktritt durch eine/n Teilnehmer/in kann Nammu Tourismus GmbH angemessenen Ersatz für die getroffenen Vorkehrungen und Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung werden gewöhnlich ersparte Aufwendungen berücksichtigt. Es entstehen folgende Stornierungskosten:
a. ab 30 Tag. vor der Buchung 100% Stornokosten
4.2. In diesem Zusammenhang wird der Abschluss einer Reiserücktrittversicherung ausdrücklich empfohlen.
4.3. Soweit der/die Kursteilnehmer/in den Törn nicht antreten kann, kann er/sie bis zum Törnbeginn eine/n geeignete/n Ersatzteilnehmer/in, der/die den vollen Kursbeitrag zahlt, stellen. In diesem Fall fallen keine Gebühren an. Für den Kursbeitrag haften der/die ursprüngliche und neue Teilnehmer/in als Gesamtschuldner/in. Nammu Tourismus GmbH kann einem Wechsel des/der Teilnehmers/in widersprechen, wenn der/die Ersatzteilnehmer/in den Anforderungen an die Teilnahme an einem Praxistörn nicht genügt oder seine/ihre Teilnahme den gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften widerspricht.
4.4. Sofern der/die Teilnehmer/in den Praxistörn vorzeitig abbricht, besteht seitens Nammu der volle Anspruch auf die Kursgebühr. Darüber hinausgehende Ansprüche des/der Teilnehmers/in bestehen nicht, insbesondere kann der/die betroffene Teilnehmer/in gegenüber der Nammu Tourismus GmbH keine Erstattung aus der Bordkasse verlangen.
4.5. TeilnehmerInnen können bis zu zweimal die kulante Umbuchungsmöglichkeit (Kurs bis 30 Tage vor Kursbeginn kostenlos umbuchen) in Anspruch nehmen. Ab dem dritten Umbuchungsvorgang werden 50% Stornokosten fällig.
5. Prüfungen
Prüfungen werden von unabhängigen Prüfern abgehalten, auf die die Nammu Tourismus GmbH keinen Einfluss hat. Einspruch gegen eine Prüfungsentscheidung kann daher nur direkt bei der Prüfungsorganisation eingereicht werden.
6. Haftung von Nammu Tourismus GmbH
Der Schiffsführer wird alles tun, um die Risiken des Yachtsportes möglichst gering zu halten, dennoch können weder Veranstalter noch Schiffseigner oder Schiffsführer für Verletzungen und deren Folgen bzw. Verlust, Diebstahl oder Beschädigung persönlicher Gegenstände sowie versicherungsmäßig nicht gedeckte Schäden bzw. bei Ansprüchen Dritter haften. Jegliche diesbezügliche Forderungen durch die TörnteilnehmerInnen bzw. durch Dritte sind ausdrücklich ausgeschlossen. Der/die Teilnehmer/in erklärt, dass er/sie ein/e gute/r Schwimmer/in (mindestens 15 Minuten aktiv schwimmen) ist, der/die gesundheitlichen Voraussetzungen zur Teilnahme an Segeltörns mitbringt und an keinen ansteckenden Krankheiten leidet; diese sind ein Ausschlussgrund.
Der Törn wird auf einer für den Charterbetrieb zugelassenen und entsprechend versicherten Yacht durchgeführt.
Von der Crew verursachte und durch die Versicherung gedeckte Schäden oder Verluste werden bis zur Höhe des Versicherungsselbstbehaltes (siehe Rechnung) vom Verursacher getragen; ist der Verursacher nicht feststellbar, wird der Schaden von der kompletten Crew getragen. Schäden aus Mutwilligkeit oder grob fahrlässig verursachte Schäden werden voll vom Verursacher getragen.
Sollte ein/e Törnteilnehmer/in während der Fahrt so erkranken, dass ein Krankenhausaufenthalt oder über einen Tag hinausgehende ärztliche Behandlung erforderlich ist, kann die Reise auch ohne ihn/sie fortgesetzt werden. Eine diesbezügliche Ersatzforderung an den Veranstalter ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Reise aufgrund sonstiger gesundheitlicher oder anderweitiger Probleme seitens des/derTörnteilnehmers/in abgebrochen wird.
Der/die Törnteilnehmer/in ist verpflichtet, eventuelle gesundheitliche Probleme, die sich auf die persönliche Sicherheit bzw. auf den Törnverlauf auswirken könnten – z. B. Diabetes – vor Törnbeginn dem Schiffsführer – ggflls. vertraulich – mitzuteilen.
7. Mitwirkungspflicht des/der Teilnehmers/Teilnehmerin
7.1. Der/die Teilnehmer/in ist verpflichtet eventuelle Mängel bei dem Segeltörn unverzüglich an den Ausbilder bzw. Skipper zu richten. Dieser ist verpflichtet, soweit möglich ist, für Abhilfe zu sorgen. Er ist nicht befugt, Ansprüche gleich welcher Art gegen Nammu Tourismus GmbH anzuerkennen. Unterlässt es der/die Teilnehmer/in schuldhaft einen Mangel anzuzeigen, so verliert er/sie den Anspruch auf Minderung der Kursgebühr.
7.2. Der/die Teilnehmer/in haftet persönlich für alle von ihm/ihr während des gesamten Törns schuldhaft verursachten Schäden, soweit nicht der Schaden ausnahmsweise von der Schiffshaftpflicht-versicherung oder der Schiffskaskoversicherung ganz oder teilweise beglichen wird.
8. Ausschluss von Ansprüchen/Abtretung/Verjährung
8.1. Soweit ein/e Teilnehmer/in Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung eines Praxistörns geltend machen will, so ist eine Abtretung der Ansprüche des/der Teilnehmers/in an Dritte, auch an KursteilnehmerInnen oder EhegattInnen ausgeschlossen.
9. Kündigung des Vertrages aufgrund außergewöhnlicher Umstände
Nammu Tourismus GmbH ist dazu berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn infolge bei Vertragsschluss nicht bekannter Umstände oder unvoraussehbarer höherer Gewalt die Durchführung des Segeltörns erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Solche Umstände sind insbesondere alle Ereignisse höherer Gewalt, Kriege, innere Unruhen, Streik, hoheitliche Anordnungen, Epidemien, Naturkatastrophen, unvorhersehbare mangelnde Einsatzbereitschaft des Schiffes oder Havarie. In diesem Fall besteht keine Rückzahlungspflicht der Kursbeiträge.
10. Mediale Nutzungsrechte
Der/die Teilnehmer/in erklärt, dass Nammu Tourismus GmbH unaufgefordert übermittelte Filme, Fotos bzw. Gruppenfotos oder Fotos, Filme, wo der/die Teilnehmer/in abgebildet ist, für die Werbemittel und Social Media Auftritte von Nammu Tourismus GmbH kostenfrei verwenden darf.
11.Widerrufsrecht gemäß E-commerce Gesetz
Der/die Teilnehmer/in kann seine/ihre Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen, es sein denn, dass der bestellte Kurs innerhalb von 14 Tagen ab Bestellung stattfindet. IN DIESEM FALL VERZICHTET DER/DIE KUNDE/KUNDIN AUSDRÜCKLICH AUF DAS RÜCKTRITTSRECHT.
Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Die Widerrufsbelehrung ist zu richten an: Nammu Tourismus GmbH, 2100 Korneuburg, Bisamberger Straße 28.
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Zusätzliche Geschäftsbedingungen für geschlossene Törns oder Segelkurse (Private Training)
Sollte für ausschließlich diese Bestellung seitens Nammu Tourismus GmbH ein gesondertes Schiff gechartert werden, ist ein kostenfreier Rücktritt nur 14 Tage nach Bestellung möglich. Die Stornogebühr danach beträgt danach 50% des gesamten Kursbeitrages und 90 Tage vor Kursbeginn 100% des gesamten Kursbeitrages. Sollten die Aufwendungen für das Charterschiff höher als 50% des Kursbeitrages sein, werden dem/der Kunden/Kundin die gesamten Folgekosten in Rechnung gestellt. Wurden bereits Flüge oder anderen Reisewege für den Skipper gebucht, ist der Auftraggeber verpflichtet, die gesamten Kosten bei einer Stornierung zu tragen.
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Zusätzliche Geschäftsbedingungen für Bestellungen im b3oW Shop
Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Mängel an den Produkten müssen unverzüglich bekanntgegeben werden, ansonsten können sie nicht anerkannt werden. Sollte der Kunde/die Kundin seine/ihre Bestellung innerhalb von 14 Tagen widerrufen, so hat der Kunde/die Kundin die Kosten für die Rücksendung der Ware zu tragen.
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Zusätzliche Geschäftsbedingungen für Yachtcharterkunden
1. Vertragspartner
Vertragspartner sind der auf dem Vertrag genannte Vercharterer bzw. Veranstalter und der Charterer. Vercharterer (Veranstalter) ist der Eigner der vom Charterer gecharterten Yacht oder dessen Bevollmächtigter.
Nammu Tourismus GmbH, 2100 Korneuburg, Bisamberger Straße 28 (im folgenden Agentur genannt) ist Vermittler dieses Vertrages.
2. Anerkennung des Vertrages und seiner Bestimmungen
a) Die Agentur ist berechtigt, diesen Vertrag als Vertreter des Vercharterers (Veranstalters) abzuschließen und zu unterfertigen.
b) Der Charterer erklärt, dass er den Vertrag gelesen, die darin verwendeten nautischen Fachausdrücke sowie ihre Bedeutung verstanden hat und mit den, auf die Besonderheiten des Yachtcharters und Yachtsportes abgestimmten Vertragsbedingungen einverstanden ist.
3. Charterpreis
Der Charterpreis umfaßt die Nutzung der Yacht und ihrer Einrichtungen. Extras und Nebenkosten werden gesondert berechnet und bleiben bei einer etwaigen Refundierung von Charterkosten unberücksichtigt. Im Preis nicht enthalten sind Hafen-und andere Gebühren sowie Treibstoff, Gas, Wasser und alle Aufwendungen bzw. Maßnahmen, die zum ordnungsgemäßen Betrieb der Yacht während der Charterdauer notwendig sind. Offensichtliche Fehler bei der Berechnung des Charterpreises oder bei anderen Vertragsangaben berechtigen nicht zum Vertragsrücktritt, sondern können entsprechend der gültigen Preisliste und den gültigen Geschäftsbedingungen des Vercharterers korrigiert werden. Abweichungen der Ausstattung der Yacht von übersandten Ausrüstungs- oder Inventarverzeichnissen berechtigen den Charterer nicht zu Preisabzügen, wenn alle für die Sicherheit und Fahrtüchtigkeit der Yacht wesentlichen Ausrüstungsgegenstände vorhanden sind.
4. Anreise
Die Anreise zum Charterantritt ist nicht Bestandteil dieses Vertrages. Verzögert sich der Charterantritt infolge verspäteter Ankunft des
Charterers oder eines Crewmitgliedes, besteht kein Anspruch auf Kostenrückerstattung.
Der Charterer und seine Crew sind sich bewußt, dass sie ein Gerät zur Ausübung des Bootssportes mieten und keine Reise im Sinne der Gesetze und Bestimmungen für das Reisebürogewerbe buchen.
5. Kündigung durch den Charterer
a) Die Zeitspanne, für welche dieser Vertrag abgeschlossen wurde, kann nur mit Zustimmung des Vercharterers und nach Maßgabe der Möglichkeiten geändert werden.
b) Bei Stornierung durch den Charterer bis zu 90 Tage vor Charterbeginn entspricht die Stornogebühr der Höhe der bis dahin zu leistenden Zahlungen, danach dem vollen Charterpreis. Wir empfehlen deshalb den Abschluss einer Stornoversicherung.
d) Ausfälle oder ungenaue Anzeigen von Instrumenten und Messgeräten oder anderen Ausrüstungsgegenständen berechtigen dann nicht zu einem Nichtantritt oder Abbruch des Charters bzw. zu finanziellen Forderungen, wenn eine korrekte Navigation unter Anwendung klassischer Navigationsmethoden (wie z.B. Standortbestimmung durch Peilverfahren, Koppelnavigation usw.) und guter Seemannschaft möglich und die Sicherheit von Schiff und Mannschaft nicht gefährdet ist.
6. Ãœbergabe und Ãœbernahme der Yacht
a) Der Vercharterer verpflichtet sich, den Charterer oder den von diesem bestimmten Schiffsführer bei Übergabe der Yacht unter gleichzeitiger Kontrolle aller technischen Funktionen und des Vorhandenseins aller Ausrüstungsgegenstände an Hand einer Check- oder Inventarliste ausführlich in die Yacht einzuweisen und darüber ist ein Protokoll zu verfassen, das von Charterer und Vercharterer zu unterschreiben ist. Durch Unterschrift dieses Protokolls bestätigt der Charterer / Schiffsführer, die Yacht in gutem, seetüchtigem Zustand, gereinigt, vollgetankt (Treibstoff, Wasser,Gas) und vorschriftsmäßig ausgerüstet übernommen zu haben. Festgestellte Mängel, Schäden oder fehlende Ausrüstungsgegenstände müssen schriftlich auf dem Protokoll festgehalten werden. Später angezeigte Reklamationen werden ausgeschlossen.
b) Der Charterer kann die Übernahme der Yacht verweigern, wenn deren Sicherheitsausrüstung und Sicherheitsstandard nicht den nationalen Vorschriften entsprechen oder Rumpf, Deck bzw. die Rumpf/Deckverbindung, Rigg, Segel oder Ruderanlage so stark beschädigt sind, dass die Sicherheit von Schiff und Crew nicht mehr gewährleistet ist.
c) Der Vercharterer kann die Übergabe der Yacht verweigern, wenn die Chartergebühr nicht vollständig bezahlt oder, die Kaution nicht hinterlegt bzw. durch eine Versicherung ersetzt ist,
-notwendige Dokumente fehlen oder ungenügend sind (keine oder für die gecharterte Yacht ungültige Lizenz/Führerschein etc.)
-wenn sich bei der Übernahme mit Einweisung in die Yacht bzw. bei einer Probefahrt herausstellt, dass der Schiffsführer nicht die erforderliche Kenntnisse zur sicheren Führung der Yacht hat.
d) Im letztgenannten Fall bzw. bei fehlender oder ungenügender Lizenz/Führerschein kann der Törn mit einem dem Charterer auf seine
Kosten beigestellten Skipper angetreten werden.
7. Verspätete Übergabe
a) Kann der Vercharterer die Yacht oder einen geeigneten Ersatz (darunter ist eine in Größe und Ausstattung der ursprünglich gecharterten Yacht – oder auch größeren Yacht) bis spätestens 48 Stunden nach dem vereinbarten Übergabezeitpunkt nicht zur Verfügung stellen, hat der Charterer das Recht, den Vertrag zu kündigen. In diesem Fall erhält er vom Vercharterer die geleisteten Zahlungen rückerstattet. Weitergehende Ansprüche des Charterers bestehen nicht.
b) Verläßt der Charterer die Yacht, aus welchem Grund auch, an einem anderen, als den vereinbarten Rückgabeort, so trägt der Charterer die Kosten der Rückführung der Yacht. Der Chartervertrag gilt als grundsätzlich verlängert, bis die Yacht zurückgegeben wurde.
c) Kann der Charterer aus Gründen, die der Vercharterer zu vertreten hat, die gecharterte Yacht erst verspätet übernehmen, erhält er vom Vercharterer die anteiligen Charterkosten refundiert, wenn die Schiffsübergabe erst 24 Stunden nach dem vereinbarten Übergabezeitpunkt erfolgt ist.
8. Versicherung und Selbstbehalt
a) Für die Yacht besteht eine Haftpflicht- und eine Kaskoversicherung. Die Höhe der Selbstbeteiligung entspricht der Höhe der Kaution. Soweit Schäden durch die Versicherung gedeckt sind, entfällt eine Haftung des Charterers gegenüber dem Vercharterer.
b) Die Versicherung deckt keine Unfälle mitgeführter Personen sowie Verluste oder Beschädigungen von deren persönlichen
Gegenständen. Wir empfehlen den Abschluß entsprechender Zusatzversicherungen.
c) Vorraussetzung für eine Leistung der Versicherung im Schadensfall ist, dass der Schaden nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht worden ist und die Leistungspflicht aufgrund der Versicherungsbedingungen gegeben ist. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass bei grober Fahrlässigkeit oder einer vorsätzlichen Handlung die Haftung des Charterers nicht mit der Höhe der hinterlegten Kaution bzw. des Versicherungsselbstbehaltes begrenzt ist, sondern der Charterer zum vollen Schadenersatz in unbegrenzter Höhe herangezogen werden kann.
9. Benützung der Yacht, Verpflichtungen, Schäden
a) Der Charterer / Schiffsführer erklären, die Yacht unter Berücksichtigung guter Seemannschaft sowie unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen aller besuchten Länder zu benützen.
b) Der Charterer bzw. der von ihm benannte Schiffsführer verpflichtet sich weiters
– nur die maximal zulässige Anzahl von Personen mitzuführen und jede Änderung der Crew dem Vercharterer zu melden
– keine Personen- oder Warentransporte gegen Entgelt durchzuführen und die Yacht nicht an Dritte zu überlassen
– außer in Notfällen die Yacht nicht zum Schleppen anderer Fahrzeuge zu verwenden oder sich schleppen oder bergen zu lassen. Für den Fall, dass Schlepp-oder Bergehilfe angenommen werden muß, ist die Weisung des Vercharterers (oder seines Bevollmächtigten) einzuholen. Ist das nicht möglich, hat er mit dem Kapitän des anderen Schiffes eine Vereinbarung über die
Schleppkosten bzw. den Bergelohn zu treffen, bevor die Hilfe angenommen wird.
– auf einer Segelyacht nur eine dem Rigg und den Windverhältnissen angepaßte Segelfläche zu führen, den Motor bei Lage nicht laufen zu lassen und nur so lange unter Maschine zu fahren, wie das nötig ist.
– Der Ölstand, das Kühlwasser, die Bilgen sind täglich vom Charterer zu überprüfen. Schäden die durch Trockenlaufen des Motors entstehen, sind in keinem Fall versichert und gehen zu Lasten des Charterers.
– aus einem geschützten Hafen nur auszulaufen, wenn die Prinzipien guter Seemannschaft das erlauben.
c) Der Charterer / Schiffsführer verpflichtet sich zur ungeteilten Hand, den Vercharterer hinsichtlich aller durch ihn oder Mitglieder der Crew verursachten und von der Versicherung nicht gedeckten Ansprüche Dritter in Zusammenhang mit der Benützung der Yacht schad- und klaglos zu halten, auch wenn diese Ansprüche die Höhe der hinterlegten Kaution überschreiten.
d) Bei Schäden an der Yacht durch Materialabnützung haben der Charterer/Schiffsführer die Reparatur oder den Ersatz entsprechend
der Weisung des Vercharterers oder seines Bevollmächtigten zu veranlassen. Ist dieser nicht erreichbar, sind sie berechtigt, die Reparatur oder den Ersatz zu veranlassen, wenn der Betrag den Wert von € 100,–nicht überschreitet. Diese Ausgabe wird bei der Rückkehr nach Vorlage der Rechnung zurückbezahlt, wenn die Schäden nicht auf Bedienungsfehler zurückzuführen sind. Ausgetauschte Teile sind aufzubewahren.
e) Bei größeren Schäden sowie bei Havarien, möglicher Verspätung, Verlust oder Manövrierunfähigkeit der Yacht, ist der Vercharterer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Charterer / Schiffsführer hat alles zu unternehmen, was der Minderung des Schadens und der Folgeschäden (Charterausfall usw.) dienlich ist, sowie in Absprache mit dem Vercharterer erforderliche Reparaturen in Auftrag zu geben und bei der Bezahlung in Vorlage zu treten. Der Charterer / Schiffsführer hat außerdem ein Schadensprotokoll anzufertigen und
muß dieses Protokoll in Absprache mit dem Vercharterer von den zuständigen Behörden bestätigen lassen. Der Charterer/Schiffsführer kann zur Bezahlung aller Kosten herangezogen werden, die sich aus einer Nichterfüllung der vorerwähnten Formalität ergeben.
f) Der Charterer / Schiffsführer haftet auch in vollem Umfang für alle direkten und Folgekosten wie Geschäftsausfall etc., die sich aus einer Beschlagnahme der Yacht aus seinem Verschulden oder dem eines Crewmitgliedes ergeben
g) Der Diebstahl der Yacht oder von Teilen ihrer Ausrüstung ist auf der nächsten Polizeistation anzuzeigen. h) Die Mitnahme von Tieren ist nur mit Zustimmung des Vercharterers erlaubt.
i) Die Teilnahme an Wettfahrten/Regatten ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vercharterers erlaubt.
10. Rückgabe der Yacht
a) Der Charterer muss zu dem in diesem Vertrag festgelegten Zeitpunkt am vereinbarten Rückgabeort zurückkehren. Bei der Zeitplanung müssen auch Schlechtwetter oder andere widrige Umstände berücksichtigt werden. Der Chartervertrag ist erst nach ordnungsgemäßer Rückgabe der Yacht beendet.
b) Jeder Verspätungstag zieht eine Entschädigungszahlung in der Höhe des doppelten Tagestarifes der Chartergebühr nach sich. Berechnungsbasis ist die zum Zeitpunkt der Verspätung gültige Preisliste des Vercharterers.
c) Der Charterer muss die Yacht dem Vercharterer spätestens zu dem mit diesem vereinbarten Termin im gereinigten (besenreinem) Zustand zurückgeben. Bis zu diesem Zeitpunkt muß die gesamte Crew inkl. Gepäck die Yacht verlassen haben.
d) Bei der Rückgabe der Yacht sind verlorene Ausrüstungsgegenstände und alle Schäden anzugeben und so sie nicht durch eine zusätzliche Versicherung abgesichert sind, zu bezahlen. Dazu kann auch die hinterlegte Kaution herangezogen werden. Außerdem ist
der Vercharterer über Grundberührungen und festgestellte Mängel zu informieren und ist auf dem Aus-Check Protokoll zu vermerken .
e) Wird die Yacht und ihre Ausrüstung in gutem Zustand, besenrein gereinigt, komplett und vollgetankt zurückgegeben, wird dem Charterer die hinterlegte Kaution rückerstattet. Über die ordnungsgemäße Rückgabe wird ebenfalls ein Protokoll verfaßt (Checkliste), das durch Unterzeichnung von Charterer und Vercharterer bzw. dessen Bevollmächtigten verbindlich ist.
g) Sind Reparaturen erforderlich, muss der Charterer nach Abstimmung mit dem Vercharterer so vorzeitig zurückkehren, dass die Reparatur vor Beginn des Folgecharters durchgeführt werden kann. Sind die Schäden vom Vercharterer zu vertreten, werden die Chartergebühren für die Ausfallzeit rückerstattet.
h) Die hinterlegte Kaution kann auch dann später zurückgegeben werden, wenn die Höhe von Reparaturleistungen oder sonst aus der
Kaution abzudeckender Kosten zum Zeitpunkt der Rückgabe der Yacht nicht genau ermittelt werden können.
i) Schadenersatzansprüche des Charterers an den Vercharterer müssen unmittelbar bei Rückgabe der Yacht schriftlich auf dem Aus- Check Protokoll geltend gemacht und begründet werden. Spätere Forderungen können nicht anerkannt werden.
11. Vorbehalte des Vercharterers
Der Vercharterer behält sich das Recht vor, den Schiffahrtsbereich entsprechend der Schiffskategorie oder bei unsicheren bzw. ungewöhnlichen Navigationsbedingungen zu begrenzen oder ein Nachtfahrverbot auszusprechen.
12. Ausländische Verträge
Es sind in einigen Ländern auch gesetzlich vorgeschriebene Charterverträge vom Schiffsführer/Charterer zusätzlich zu unterfertigen. In diesen Fällen geht dem Charterer/Schiffsführer vorab ein Exemplar dieser Vertragsbedingungen zu. Es gelten in diesen Fällen immer diese ausländischen(nationalen) Charterbedingungen.
13. Haftung und Gerichtsstand
Alle Streitfälle zwischen Charterer und Vercharterer sind direkt zwischen diesen zu regeln. Zuständig sind eventuell vorhandene Schlichtungsstellen und Gerichte am Sitz des Vercharterers. Für Streitfälle zwischen Charterer und der den Vertrag vermittelnden Agentur gelten österreichisches Recht und die sachlich zuständigen Gerichte am Sitz der Agentur als vereinbart.
14. Haftung der Agentur
Die Agentur ist Vermittler des Vertrages zwischen Charterer und Veranstalter und haftet ausschließlich im Rahmen der Aufgaben und
Verantwortung eines Stellvertreters.
15. Schlußbestimmungen
Sind einzelne Teile dieses Vertrages nichtig oder unwirksam, bleiben die davon unberührten Vertragsteile gültig.
Die Berichtigung von Irrtümern sowie Druck- und Rechenfehlern bleibt vorbehalten. Nebenabreden, mündliche Zusagen oder
Änderungen müssen schriftlich bestätigt werden.